Satzung des Vereins „Oostfreeske Taal“

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Oostfreeske Taal – Vereen för oostfreeske Spraak un Kultur"
  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 26603 Aurich.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein arbeitet zum Nutzen der ostfriesichen Landessprache, so dass diese mehr gesprochen, gehört, geschrieben und gelesen wird
  2. Der Verein beobachtet die Veränderung der ostfriesischen Landessprache und arbeitet in dem Sinne, dass Ostfriesland sich auch in Zukunft ein „Zweisprachenland“ nennen kann.
  3. Der Verein sorgt mit dafür, dass auch die Wissenschaft sich mit der ostfriesischen Landessprache befaßt, und dass deren Arbeitsergebnisse bekannt werden.
  4. Der Verein arbeitet dafür, dass die ostfriesische Landessprache in der von der Arbeitsgruppe der Ostfriesischen Landschaft empfohlenen Schreibweise geschrieben wird und gelesen werden kann.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

    a) Eigene Veranstaltungen zur Verbreitung und Förderung der ostfriesischen Landessprache und Kultur.

    b) Förderung von Veranstaltungen, die die Verbreitung und Pflege ostfriesischen Kulturgutes zum Zwecke haben.

    c) Publikation, bzw. Förderung der Publikation von Bei trägen in ostfriesischer Landessprache und über ostfriesische Landessprache und Kultur in Rundfunk, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien.

  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Das gesamte Vermögen dient der Erfüllung der Vereinszwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Über den schriftlich vorliegenden Antrag auf Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt,

    b) bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen mit deren Erlöschen,

    c) wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge zwei Jahre im Rückstand ist.

    d) wenn der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der in der Sitzung Anwesenden den Ausschluß beschließt, weil das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

  4. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen.
  6. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 
  7. Weder den Vereinsmitgliedern noch deren Erben bzw. Nachfolgern steht ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder ein sonstiger Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. 

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende mit der Ladungsfrist von 20 Kalendertagen durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Als Tag der Zustellung gilt der erste Tag nach Aufgabe der Post. Die Zustellung kann auch durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "DIESEL" erfolgen, die im Auftrag von Oostfreeske Taal allen Vereinsmitgliedern zugestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung darf nur dann abgestimmt werden, wenn sie als Punkt auf der Tagesordnung aufgeführt und den Mitgliedern zusammen mit der fristgemäßen Einladung zugestellt worden sind.
  5. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung es nicht ausdrücklich anders verlangt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines Migliedes ist geheim abzustimmen.
  8. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
  9. Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu beschließen.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem Beschlüsse und Ergebnis der Versammlung festgehalten werden.
  11. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen; auf Wunsch kann das Protokoll den Mitgliedern zugesandt werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können während der folgenden Mitglied erversammlung erhoben werden.
  12. Bei der Berechung der Mehrheit gemäß Abs. 6 und 9 zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit. Dies gilt auch hinsichtlich § 5, Abs. 4 und 5, § 8, Abs. 3 sowie § 10, Abs. 1.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei ein jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für den Zeitraum von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass seine Amtszeit bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  4. Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:

    a) Vorsitzende/r

    b) stellvertretende/r Vorsitzende/r

    c) Schatzmeister/in

    d) Schriftführer/in

    e) fünf Beisitzer/innen

  5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  6. Der Vorsitzende hat den Vorstand durch schriftliche Einzeleinladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 20 Tagen einzuladen, sooft es erforderlich ist. Er soll den Vorstand wenigstens zweimal im Kalenderjahr einberufen. § 7, Abs. 2, Satz 2, gilt entsprechend. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. In diesen Fällen kann auch telefonisch, telegrafisch oder durch Boten geladen werden.
  7. Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von 14 Tagen auch dann einzuladen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
  8. Nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden darf der stellvertretende Vorsitzende sein Amt ausüben. Diese Einschränkung der Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden gilt jedoch nur im Innenverhältnis.
  9. Der Vorstand kann Aufgaben an ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter übertragen.  

§ 9 Regionalversammlungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Regionalversammlungen beschließen.
  2. Regionalversammlungen sollen den Verein bei seinen Aufgaben unterstützen und die regionale Zusammenarbeit insbesondere dadurch stärken, dass sie sich mit Themen oder Veranstaltungen auf und für Plattdeutsch beschäftigen. 
  3. Jede Regionalversammlung bestimmt eine/n Sprecher/in und regelt ihre Angelegenheiten und Aufgaben unter Beachtung dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.

§ 10 Rechnungslegung und –prüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. 
  3. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Beauftragte. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
  4. Die geprüften Jahresabschlüsse sind jeweils bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Migliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ostfriesische Landschaft in Aurich zum Zwecke der Förderung der ostfriesischen Landessprache.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist 26603 Aurich 

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